Abs. 1 lit. a BauV) stellte erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens den Beweisantrag, vor Entscheid ein solches Gutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie bereits nach Kenntnisnahme des Baugesuchs hätte beurteilen und entscheiden müssen, ob ein Gutachten einer Eidgenössischen Kommission erforderlich gewesen wäre. Sie machte jedoch weder in der Baubegutachtung noch im Rekursverfahren geltend, dass vorerst ein solches Gutachten eingeholt werden sollte. Der gestellte Beweisantrag erfolgte nach Art.