Ausserhalb der Erfüllung einer Bundesaufgabe, also im Rahmen der Erfüllung von kantonalen Aufgaben, kann hingegen unter Umständen ein besonderes Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege nach Art. 17a NHG erstellt werden (vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 8 N 2). Dabei entscheidet die Eidgenössische Kommission jedoch alleine, ob sie ein Gutachten erstellen will. Sie ist nicht verpflichtet, Ersuchen Dritter – unter anderem kantonaler Behörden – nachzukommen (vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 8 N 9).