Das Gebäude des Beschwerdeführers, auf welchem die Photovoltaikanlage angebracht werden soll, liegt zwar im Dorfkern von Appenzell, welcher im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist, damit aber auch innerhalb der Bauzone. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird folglich mit der Baubewilligung der Photovoltaikanlage keine Bundesaufgabe wahrgenommen.