1.2. Die Vorinstanz beantragt, den Sistierungsantrag abzuweisen. Das Baugesuch für die strittige Solaranlage sei der Beschwerdeführerin als kantonaler Fachstelle im Baubewilligungsverfahren vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin hätte bereits damals zu beurteilen und zu entscheiden gehabt, ob ein Gutachten erforderlich sei. Sie könne vor Verwaltungsgericht keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens mehr stellen. Die Auffassung, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Solaranlage auf einem Kultur- oder Naturdenkmal innerhalb der Bauzone in Erfüllung einer Bundesaufgabe geschehe, sei weder konsolidiert noch inhaltlich gesichert.