32b Abs. 1 lit. b RPV, welche sich somit unmittelbar auf Bundesrecht stütze, unabhängig davon, ob es innerhalb oder ausserhalb der Bauzone liege. Die Baubewilligung weise einen Bezug zum Heimatschutz resp. zur Denkmalpflege auf, weshalb die Erfüllung einer Bundesaufgabe vorliege. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe bestehe die obligatorische Pflicht, bei erheblicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts oder wenn sich grundsätzliche Fragen stellen, ein Gutachten einer Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG zuhanden der Entscheidbehörde einzuholen.