1. 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensleitenden Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege beantragtes Gutachten im Sinne von Art. 17a bzw. Art. 7 NHG vorliege. So handle es sich ihrer Ansicht nach bei der strittigen Baubewilligung um die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Da das Bauvorhaben ein Wohngebäude in der Kernzone mit ISOS Erhaltungsziel A betreffe, unterstehe es der Baubewilligungspflicht nach Art. 18a Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 32b Abs. 1 lit.