Beim Gestaltungsgebot nach Art. 65 Abs. 1 BauG handle es sich um eine kantonale Bestimmung, bei Art. 7 des Baureglements der Feuerschaukommission (BauR) um eine kommunale Bestimmung. Bei Solaranlagen dürften Gestaltungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts aber im Ergebnis nicht restriktiver sein als das Bundesrecht. Art. 65 Abs. 1 BauG und Art. 7 BauR könnten die Ablehnung der Baubewilligung nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei nicht das Gebäude, auf dem die strittige Photovoltaikanlage erstellt werden solle, als Kulturdenkmal geschützt, sondern das im ISOS umrissene Gebiet Dorfkern Appenzell.