Die aus dem ISOS fliessenden Vorgaben auf das vorliegende Bauvorhaben seien nicht direkt anwendbar. Sie stünden daher der Bewilligung einer Solaranlage nicht im Weg. Eine Bewilligung könne daher nicht mit der Begründung verweigert werden, gemäss dem ISOS seien störende Eingriffe zu vermeiden und die Photovoltaikanlage sei ein störender Eingriff. Nach Art. 18a Abs. 3 RPG würden als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung unter anderem Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A gelten (Art.