Auch die Aufnahme eines Gebäudes ins ISOS als Einzelobjekt würde noch nicht bedeuten, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen sei. Der Umstand, dass das Gebäude als ortsbildrelevante Baute geschützt sei, bilde keinen Anlass für hohe Anforderungen, seien doch ortsbildrelevante Bauten in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten und erfahre ein Gebäude durch eine Photovoltaikanlage keine nennenswerte Änderung in Bezug auf Stellung und Volumen. Die aus dem ISOS fliessenden Vorgaben auf das vorliegende Bauvorhaben seien nicht direkt anwendbar.