Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen dahingehend, als dass für die strittige Photovoltaikanlage keine Bewilligung erforderlich sei, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes falle, bundesrechtlich geregelt sei und einen Bezug zum Natur-, Land- schafts- und Heimatschutz aufweise. Insbesondere seien für die Photovoltaikanlage keine der in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG aufgeführten Bewilligungen erforderlich. Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone würden als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten; das Baugrundstück liege aber innerhalb der Bauzone.