Die leichte Änderung der Dachwirkung durch eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, das in einem regionalen Inventar als ortsbildrelevante Baute aufgeführt ist, aus diesem jedoch nicht hervorgeht, dass das Dach besonders geschützt wäre, wird durch das nach Bundesrecht höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie ausgeglichen (Art. 18a Abs. 4 RPG). Erwägungen: I.