17. BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone) Die Baubewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach im Dorfkern von Appenzell, welcher im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) aufgenommen ist und innerhalb der Bauzone liegt, ist keine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG), weshalb auch keine Pflicht zur Erstellung eines Gutachtens nach Art. 7 NHG besteht. Eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach beeinträchtigt den Dorfkern von Appenzell als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung nicht wesentlich, da die Dachlandschaft nicht Schutzziel des ISOS ist (Art. 18a Abs. 3 RPG).