2.7. Zusammenfassend liegt keine unrichtige behördliche Auskunft vor. Auch liegt keine formell oder materiell rechtswidrige Verfügung vor. Damit fehlt es bereits an der Widerrechtlichkeit des Staatshandelns. Die weiteren Voraussetzungen der Staatshaftung müssen daher nicht geprüft werden. […] Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 17-2020 vom 15. Juni 2021 125 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang