2.6. Da das Schreiben vom 7. Mai 2018 keine Verfügung darstellt, ist die Auskunft unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu einzig vor, dass die Auskunft dahingehend zu verstehen gewesen sei, den gesamten Aushub auf einer Deponie Typ B abzulagern, was unrichtig gewesen sei. Eine solche Anordnung wäre im vorliegenden Fall, wo die Belastung des gesamten Baugrundes noch nicht abschliessend eruiert worden ist, tatsächlich falsch gewesen. Jedoch hat das Amt für Umwelt gerade nicht eine solche Anordnung getroffen.