A. war anwaltlich vertreten. Der damalige Rechtsvertreter hat aber weder jemals eine anfechtbare Verfügung verlangt, noch das Schreiben vom 7. Mai 2018 angefochten. Abgesehen von den Rechtsmittelmöglichkeiten hat die Beschwerdeführerin auch sonst in keiner Weise gegen das Schreiben vom 7. Mai 2018 opponiert. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung kann sie nicht vorbringen, dass sie sich nicht gegen die Stellungnahme wehren konnte. Einem Rechtsanwalt sind die Anfechtungsmöglichkeiten von Verfügungen und Realakten bekannt. Dieses Wissen hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen.