2.5.3. Selbst wenn man das Schreiben als Verfügung betrachten würde, ändert das nichts daran, dass damit gerade nicht angeordnet wurde, den gesamten Aushub auf einer Deponie Typ B zu entsorgen. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten stützt die angebliche Widerrechtlichkeit darauf, dass mit dem Schreiben die Deponierung des gesamten Aushubmaterials angeordnet worden sei. Wie bereits ausgeführt, trifft dies gerade nicht zu. Auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung würde im vorliegenden Fall nicht die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben. A. war anwaltlich vertreten.