Typ B abgelagert werden müsse und unbelastetes Material auf dem Standort verwertet werden dürfe. Da zu diesem Zeitpunkt erst ersichtlich war, dass an gewissen Orten die Grenzwerte überschritten waren, aber das genaue Ausmass der Verschmutzung noch nicht eruiert war, konnte das Amt für Umwelt noch keine konkretere Auskunft erteilen. Aus diesem Grund wurde mit diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass weitere Proben veranlasst worden seien. Somit erweist sich das Schreiben nicht als Verfügung, sondern vielmehr als Stellungnahme; eine Rechtsmittelbelehrung war folglich nicht anzubringen.