Bezug genommen wurde. Vielmehr hat das Amt für Umwelt klar ausgeführt, dass die Deponierungspflicht für Material, das den Grenzwert einhalte, nicht gelte. Von der Form her hat das Amt für Umwelt das Schreiben als Stellungnahme («Dazu nehme ich folgendermassen Stellung») ausgewiesen. Eine Verfügung wurde weder vom damaligen Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 19. April 2018 gefordert, noch hat das Amt für Umwelt das Schreiben als Verfügung ausgestaltet. Das Schreiben gibt vielmehr die allgemeine Rechtslage wieder, wonach belastetes Material auf einer Deponie