2.5.2. Vorliegend erachtet die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 7. Mai 2018 zunächst eine fehlerhafte Verfügung. Das Schreiben vom 7. Mai 2018 erfolgte als Stellungnahme des Amts für Umwelt auf die schriftliche Anfrage des damaligen Rechtsvertreters von A. Wie bereits ausgeführt, wurde mit dem Schreiben nicht angeordnet, dass der gesamte Aushub auf einer Deponie Typ B abgelagert werden müsse. Daran ändert auch nichts, dass im Schreiben nicht explizit auf Art. 17 VVEA (Trennung von Bauabfällen) Bezug genommen wurde.