O., § 13 N 849 und 866 ff.). Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 N 1084).