Sie können in der Regel vollstreckt werden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung notwendig ist. Die Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung, d.h. auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung. Die den Formvorschriften widersprechende Verfügung kann angefochten werden. Nur dort, wo die Formerfordernisse schwer verletzt worden sind, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen werden (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 13 N 849 und 866 ff.).