2.5. 2.5.1. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Mit der Verfügung werden in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben. Die Rechtswirkungen sind das zentrale Element der Verfügung, ihre eigentliche raison d’être. Verfügungen sind verbindlich und erzwingbar. Sie können in der Regel vollstreckt werden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung notwendig ist.