2.3. Der Kanton haftet für Schäden, die durch widerrechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen von Behördenmitgliedern oder von Staatsangestellten entstanden sind (Art. 5 BehV, Art. 26 PeV). 2.4. Voraussetzungen der allgemeinen Staatshaftung sind ein Schaden, Personen, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann, ein öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, Widerrechtlichkeit und ein Kausalzusammenhang (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., § 30 N 2101 ff.).