2.2. Der Beschwerdegegner erwidert, dass es sich beim Schreiben des Amts für Umwelt vom 7. Mai 2018 nicht um eine Verfügung handle. Die Behauptung, A. habe mangels Information über die Anfechtungsmöglichkeit kein Rechtsmittel ergriffen, sei auch dann nicht stichhaltig, wenn das Schreiben Verfügungscharakter beigemessen würde. Das Amt für Umwelt habe das Schreiben dem damaligen Rechtsvertreter zugesandt. Rechtsanwälten sei bekannt, wann und wie Anordnungen angefochten werden könnten. Dass das Amt für Umwelt für die Verfügung zuständig gewesen sei, werde nicht in 123 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang