Dabei habe das Amt für Umwelt die Anordnung, wonach das Material nicht verwendet werden dürfe, fett unterstrichen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung von Art. 17 VVEA sei diese Auskunft von Vornherein falsch gewesen. Ausserdem seien aufgrund der Probemessungen die Voraussetzungen für ein Verbot, das Material auf der Baustelle zu verwerten, nicht gegeben gewesen. A. habe das Schreiben so verstanden, wie man es im Kontext habe verstehen müssen. Die Beteiligten hätten dann auch so gehandelt. Dass die Anordnung rechtsfehlerhaft gewesen sei, habe sich erst später ergeben. A. sei vorliegend gutgläubig gewesen.