Die Staatshaftung bestehe auch dann, wenn das Schreiben vom 7. Mai 2018 als blosse Auskunft zu charakterisieren sei. Es seien vorliegend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben. Der damalige Rechtsvertreter habe bezüglich eines konkreten Sachverhalts um eine Stellungnahme gebeten. Mit der Anordnung vom 7. Mai 2018 habe das Amt für Umwelt eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Das Amt für Umwelt sei zuständig für die Stellungnahme gewesen. Die Stellungnahme sei vorbehaltlos erfolgt. Dabei habe das Amt für Umwelt die Anordnung, wonach das Material nicht verwendet werden dürfe, fett unterstrichen.