Sowohl die Bauherrschaft (und ihr damaliger Vertreter), der Architekt als auch der Unternehmer hätten es offenbar so verstanden, dass das Material vor Ort nicht verwendet werden dürfe. Aufgrund des zeitlichen Drucks sei A. damals auch nichts anderes übrig geblieben, als der Verfügung Folge zu leisten. Andernfalls wäre A. unter Umständen über Jahre hinweg mit dem Weiterbau blockiert gewesen (oder er hätte andernfalls ein Strafverfahren in Kauf genommen). Für A. sei erst später erkennbar gewesen, dass das Material eigentlich zuerst gestützt auf Art. 17 VVEA hätte getrennt werden müssen.