Aus ihr dürfe den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf hätten verlassen dürfen. Dem Bauherrn habe die Information darüber gefehlt, dass er sich gegen die Anordnung der Deponie des gesamten Aushubs hätte zur Wehr setzen können, weshalb kein Selbstverschulden vorliege. Nachdem die Verfügung bereits vollzogen sei, müsse es dem Betroffenen möglich sein, die Staatshaftung in Anspruch zu nehmen. Sowohl die Bauherrschaft (und ihr damaliger Vertreter), der Architekt als auch der Unternehmer hätten es offenbar so verstanden, dass das Material vor Ort nicht verwendet werden dürfe.