eine Verfügung ersucht habe. Aus dem Wortlaut ergebe sich jedoch klar, dass es ihm um eine verbindliche amtliche Entscheidung zwischen Hinterfüllung und Abfuhr gegangen sei, damit das Bauprojekt ohne «unerwartete» Kosten sofort weiter realisiert werden könne. Es sei also um eine Feststellung von Rechten und Pflichten gegangen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stelle eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar. Aus ihr dürfe den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf hätten verlassen dürfen.