Aufgrund dieser Formulierung ist klar, dass das Amt für Umwelt eine Unterscheidung «des Materials» machte. Auch wenn zunächst nur von «Material» und nicht von «belastetem Material» die Rede ist, ist aufgrund des zweiten Satzes klar, dass die Deponierungspflicht für «nichtbelastetes Material» nicht gilt. Dies wird mit dem letzten Satz, wonach stark und schwach belastetes Material nicht vermischt werden dürfen, weiter geklärt. Weil für die beiden Materialarten unterschiedliches gilt, darf keine Vermischung stattfinden, um dadurch eine Einhaltung des Grenzwertes zu erreichen.