Bei diesem Schreiben stellt das Amt für Umwelt in sachverhaltstechnischer Hinsicht zunächst fest, dass ein Teil des Materials die Grenzwerte nicht einhält. Anschliessend führt es aus, dass das «Material» nicht verwertet sondern auf einer Deponie vom Typ B abgelagert werden müsse und im nächsten Satz erfolgt die Einschränkung, dass dies nicht für Material gelte, welches den Grenzwerte einhalte. Aufgrund dieser Formulierung ist klar, dass das Amt für Umwelt eine Unterscheidung «des Materials» machte.