«Ein Teil des Materials hält die Grenzwerte von Anhang 3 Ziffer 2 nicht ein (z.B. Proben 930 und 935 enthielten mehr als 15 mg/kg Arsen). Beim Bauvorhaben handelt es sich auch nicht um die Sanierung einer Altlast (sanierungsbedürftiger, belasteter Standort, Art. 2 Abs. 3 AltlV). Das Material darf folglich NICHT auf dem Standort verwertet werden und muss auf eine Deponie vom Typ B abgelagert werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Material, welches den Grenzwert von 15 mg Arsen einhält. Ein Vermischen von stark und schwach belastetem Material ist gemäss Art. 9 VVEA verboten.»