Letztlich ist dies irrelevant, da unbestritten ist, dass es Proben auf dem Baugrundstück gab, die den zulässigen Arsen-Grenzwert überschritten haben. Gestützt auf diese Feststellung hat das Amt für Umwelt auf Anfrage des Rechtsvertreters von A. und unter Zitierung von Art. 19 Abs. 3 VVEA unter anderem folgendes ausgeführt: