1.4. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob das Schreiben vom 7. Mai 2018 des Amts für Umwelt A. verpflichtete, den gesamten Aushub auf einer Deponie vom Typ B abzulagern oder nur Teile davon. Mindestens zwei Proben hielten die Arsen-Grenz- werte nicht ein. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sich nach der Auswertung lediglich nur eine Probe bestätigt habe, führt dann aber später aus, dass die Grenzwerte ausgenommen bei zwei Proben nicht überschritten gewesen seien. Letztlich ist dies irrelevant, da unbestritten ist, dass es Proben auf dem Baugrundstück gab, die den zulässigen Arsen-Grenzwert überschritten haben.