121 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang Typ B abgelagert werden müsse. Material, das den Arsen-Grenzwert einhalte, habe das Amt für Umwelt aber ausdrücklich von der Deponiepflicht ausgenommen. Es habe also gerade nicht verlangt, dass alles Material deponiert werden müsse, sondern nur das Material, das den Grenzwert nicht einhalte. 1.3. Die Beschwerdeführerin kann gemäss Art. 15 VerwGG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen.