«Das Material darf folglich nicht auf dem Standort verwertet werden und muss auf eine Deponie vom Typ B abgelagert werden». Der Kanton könne sich nicht einfach damit entlasten, das Amt für Umwelt habe eine Einschränkung gemacht. A. sei nichts anderes übrig geblieben, als dieser Anordnung Folge zu leisten, sofern er das Bauvorhaben habe fortsetzen wollen. 1.2. Der Beschwerdegegner erwidert, dass das Amt für Umwelt in seinem Schreiben festgehalten habe, das eine Teil des Materials die Grenzwerte (z.B. Proben 930 und 935) nicht einhalte. Es hätte zwar festgehalten, dass das Material auf einer Deponie vom