Die Grenzwerte seien offenbar nicht überschritten gewesen (ausgenommen bezüglich der zwei lokalen Proben). Der Beschwerdegegner habe auch den Hintergrund des Schreibens ausser Acht gelassen, nämlich das Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters, von der Fachbehörde eine Anweisung für die Verwendung des ganzen Aushubs zu erhalten. Faktisch sei seitens des Amts für Umwelt damit vorgeschrieben worden, dass der gesamte Aushub deponiert werden müsse. Das Amt für Umwelt habe wörtlich ausgeführt: «Das Material darf folglich nicht auf dem Standort verwertet werden und muss auf eine Deponie vom Typ B abgelagert werden».