1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr aufgrund der fehlerhaften (bzw. widerrechtlichen) Anordnung Kosten für die Abfuhr und die Deponie von Aushubmaterial entstanden seien, die nach den massgeblichen Umweltschutzbestimmungen nicht geschuldet gewesen seien. Der Gesamtaufwand beliefe sich auf Fr. 146'408.80 (zzgl. MWST). Jedoch sei bereits bevor die Bezirksverwaltung wegen mutmasslicher Bodenbelastung Bodenbewegungen verbot, Material abgeführt worden. Die Verantwortung für diesen Teil (Fr. 38'884.60, zzgl. MWST) liege beim Architekten und bei der Bauunternehmung, dafür hafte der Kanton nicht.