3. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 nahm das Amt für Umwelt dazu Stellung. Es führte aus, dass ein Teil des Material die Grenzwerte von Anhang 3 Ziffer 2 der VVEA nicht einhalte. Das Material dürfe folglich nicht auf dem Standort verwertet werden und müsse auf eine Deponie vom Typ B abgelagert werden. Diese Einschränkung gelte nicht für Material, welches den Grenzwert von 15 mg Arsen einhalte. Ein Vermischen von stark und schwach belastetem Material sei gemäss Art. 9 VVEA verboten. 4. A. hat gemäss eigenen Angaben den Bau weiter vorangetrieben und das Aushubmaterial entsprechend entsorgt.