2. Nach einer Besprechung am 12. März 2018 gelangte der damalige Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 19. April 2018 an das Amt für Umwelt. Er führte aus, dass die Bauherrschaft in Bezug auf die Weiterführung des Bauvorhabens davon ausgehe, dass das belastete Material zur Hinterfüllung auf dem Grundstück verwendet werden dürfe oder auf eine Deponie des Typs B abgeführt werden müsse. Er bitte um schriftliche Stellungnahme, damit die Bauherrschaft wisse, ob und wie sie das Bauvorhaben fortführen dürfe ohne Gefahr zu laufen, dass weitere unerwartete Kosten auf sie zukommen würden.