1. A. war Eigentümer der Liegenschaft Parz. Nr. x. Auf der Liegenschaft wurden mehrere Wohnblöcke errichtet. Während bzw. im Vorfeld dieser Bauarbeiten wurde festgestellt, dass das Grundstück im Bereich des Gebäudes Nr. y. möglicherweise mit Schadstoffen belastet ist. Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte die Bezirksverwaltung dem Architekten von A. mit, dass im fraglichen Bereich bis auf Weiteres keine Erdbewegungen mehr vorgenommen werden dürften, dies um einer allfälligen Durchmischung des Materials vorzubeugen.