87. Damit sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG erfüllt und der vorinstanzliche Entscheid, wonach die letztwillige Verfügung von B. vom 14. März 2002 insoweit für ungültig erklärt wird, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 1-2018 vom 18. Februar 2020