86. Im Ergebnis kommt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der festgestellte Vertrauensbruch durch den Berufungskläger im Zusammenhang mit der Entschädigung seiner Arbeit im Fall D. unzweifelhaft dazu geführt hätte, dass die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers widerrufen worden wäre, wenn der Erblasser vom Vertrauensbruch Kenntnis erhalten hätte. Dem Willen des Erblassers würde nicht gerecht, wenn der Vertrauensbruch des Berufungsklägers erbrechtlich ohne Folgen bleiben würde.