84. Für das Kantonsgericht besteht mithin kein Zweifel, dass es dem Willen des Erblassers nicht entsprechen würde, wenn unter den gegebenen veränderten Umständen die testamentarische Begünstigung des Berufungsklägers aufrechterhalten würde. 85. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der von den Berufungsbeklagten weiter geltend gemachte Vorwurf im Zusammenhang mit einem behaupteten Fehlverhalten gegen die Ehefrau des Erblassers und Berufungsbeklagte 12 mit der Vorinstanz einen weiteren Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 darstellt.