83. Der festgestellte Vertrauensbruch wiegt schwer. Auch bei objektiver Betrachtung des Sachverhalts und unter Heranziehung eines ebenso vermögenden durchschnittlichen Erblassers wäre der Umstand entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ausreichend, um im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG davon auszugehen, dass eine Aufrechterhaltung des Testaments nicht dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht. Auch dieser Einwand des Berufungsklägers erweist sich somit als nicht stichhaltig.