Mithin weist diese Tatsache nicht auf einen besonderen Status der Nachkommen des Berufungsklägers hin. Zudem besteht aufgrund der aufgezeigten Charakterzüge des Erblassers und seines ausgeprägten Schwarz-Weiss-Denkens kein Zweifel, dass auch eine allfällige besondere Verbundenheit des Ehepaars B. zu den Töchtern des Berufungsklägers oder sogar ihre Eigenschaft als Paten, nichts an der 118 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang