82. Daran ändert auch nichts, dass vom Erblasser für den Fall des Vorversterbens des Berufungsklägers dessen Nachkommen als Erben eingesetzt wurden. Die weiteren ausserfamiliären testamentarischen Begünstigungen für G. sel., H. und E. sind in diesem Punkt identisch. Mithin weist diese Tatsache nicht auf einen besonderen Status der Nachkommen des Berufungsklägers hin.