81. Nachdem der Berufungskläger eben wegen des besonderen Vertrauens, seiner Loyalität und der jahrelangen Freundschaft testamentarisch begünstigt wurde, besteht für das Kantonsgericht mit der Vorinstanz kein Zweifel, dass der Erblasser bei Entdeckung des Vertrauensbruchs die testamentarische Begünstigung umgehend widerrufen hätte und den Berufungskläger zur Rechenschaft gezogen hätte. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass aufgrund des Vertrauensbruchs die Grundlage der Erbeinsetzung nachträglich weggefallen ist.