Aufgrund dieser Aussagen bestehen somit konkrete und eindeutige Anhaltspunkte für das Verhalten des Erblassers im Fall von Treuwidrigkeiten. Die Vorinstanz durfte ohne in Spekulationen zu verfallen zum Schluss kommen, dass illoyale Verhaltensweisen – auch geringfügigerer Natur – ausreichend waren, dass beim Erblasser Freundschaft in Feindschaft umschlug.