80. Die Einwände des Berufungsklägers in diesem Verfahren vermögen das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Die Aussagen der vorinstanzlich befragten Zeugen und Parteien zeigen hinreichend klar auf, dass der Erblasser auch gegenüber befreundeten Geschäftspartnern und sogar nächsten Familienmitgliedern, in casu seinem Sohn, auch geringfügigere Illoyalitäten nicht duldete und umgehend sanktionierte. Aufgrund dieser Aussagen bestehen somit konkrete und eindeutige Anhaltspunkte für das Verhalten des Erblassers im Fall von Treuwidrigkeiten.